Heute las ich wieder einmal eine Negativmeldung von Seiten der Betreiber von Webseiten, die eine Interaktion mit dem Benutzer erlauben, betrachtet:
Quelle: Kanzlei Dr. BahrLG Hamburg: YouTube haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer, 18.10.10
Die Online-Plattform YouTube haftet für die Urheberrechtsverletzungen seiner User, so das LG Hamburg (Urt. v. 03.09.2010 - Az.: 308 O 27/09).
Der Rechteinhaber eines Musikwerkes nahm den bekannten Online-Dienst auf Unterlassung und auf Auskunft (zur Vorbereitung eines späteren Schadensersatzanspruches) in Anspruch.
Die Hamburger Richter bestätigten die Haftung.
Das Portal habe sich die fremden Inhalte zu Eigen gemacht, so dass sich erhöhte Prüfpflichten ergeben würden.
YouTube sei verpflichtet, sich für jeden hochgeladenen Inhalt, die Rechte einräumen zu lassen. Für die Rechteeinräumung reiche es allerdings nicht aus, dass der User eine formularmäßige Versicherung abgebe, da der Dienst auch anonym genutzt werden könnte. Insofern müsse vielmehr ein einzelfallbezogener Nachweis erfolgen.
Das bedeutet zwar einerseits ein Erfolg für die Urheber, in diesem Fall die Musikbranche, andererseits bedeutet es aber auch, dass ich als Betreiber dieses Forums in der Pflicht stehe, jeden (!) Beitrag auf evtl. Urheberrechtsverletzungen zu kontrollieren, denn wenn es einmal so ein Urteil für eine offene Internetplattform gegeben hat, ist dies sehr leicht über die Grenzen von YouTube auszuweiten.
Daher bitte ich Euch, selbst die Augen offen zu halten, und mir, sofern ich etwas übersehe, Bescheid zu geben.
Vielen Dank für Eure Mithilfe,
Oliver
Hier noch das Urteil:
Quelle: Online & RechtHaftung der Online-Plattform YouTube für Urheberrechtsverletzungen Dritter
Landgericht Hamburg, Urteil v. 03.09.2010 - Az.: 308 O 27/09 Hier drucken
Leitsatz:
Die Online-Plattform YouTube, auf der Nutzer anonym Musik, Filme und Bilder einstellen können, haftet für die Urheberrechtsverletzungen seiner User. Die formularmäßige Versicherung des einzelnen Users, dass kein urheberrechtswidriges Material veröffentlicht wird, ist nicht ausreichend, um die Verantwortlichkeit von YouTube zu verneinen.
Sachverhalt:
Der Kläger war Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an mehreren Darbietungen und Aufnahmen der Musikerin Sarah Brightman. Er ging gegen die Online-Plattform YouTube vor, weil User hier das urheberrechtswidrige Material veröffentlicht hatten. Er begehrte daher gerichtlich Unterlassung und Schadensersatz.
YouTube erklärte, dass eine Haftung nicht in Betracht komme, weil das Bereitstellen von urheberrechtswidrigen Dateien nicht gestattet sei. Dies lasse sich YouTube von jedem User formularmäßig versichern.
Entscheidung:
Die Richter folgten der Argumentation des Klägers und gaben ihm Recht.
Sie erklärten, dass YouTube als Betreiber und Anbieter des Portals für die Urheberrechtsverletzungen seiner User hafte. YouTube mache sich die Inhalte, welche die Nutzer hochladen zu Eigen, so dass hierauf bezogen erhöhte Prüfpflichten für das Internet-Portal bestünden.
YouTube sei verpflichtet, sich für jeden hochgeladenen Inhalt, die Rechte einräumen zu lassen. Für die Rechteeinräumung reiche es allerdings nicht aus, dass der User eine formularmäßige Versicherung abgebe, da YouTube auch anonym genutzt werden könnte. Insofern habe ein einzelfallbezogener Nachweis zu erfolgen.